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   LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19   

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LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19 (https://dejure.org/2021,45456)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.03.2021 - L 6 AS 250/19 (https://dejure.org/2021,45456)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. März 2021 - L 6 AS 250/19 (https://dejure.org/2021,45456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Verteilung der Aufwendungen nach dem Kopfteilprinzip im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Untermietverhältnisses Bewilligung einer endgültigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 269/19

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ;

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Die damit verbundene Klageänderung ist jedoch unzulässig (vgl. zu dem dabei anzuwendenden Maßstab näher: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 42 ff.): Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist zwar auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 12 m.w.N.).

    Schließlich ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich rügelos auf die erweiterte Klage eingelassen hätte und die Klageänderung daher nach (§ 153 Abs. 1 i.V.m.) § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG unabhängig von ihrer fehlenden Sachdienlichkeit zulässig wäre (vgl. näher nochmals erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 269/19 -, juris, Rn. 45 ff.).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Der Leistungsberechtigte müsse einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (Verweis auf BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -, Rn. 24).

    Letztlich kann offenbleiben, ob dies als bloße Ungenauigkeit im Wege der Auslegung überwunden werden könnte; sollte dies nicht der Fall sein, wäre jedenfalls die abschließende Durchführung des andernfalls hinsichtlich der Klägerin zu 2. als noch offen anzusehenden Widerspruchsverfahrens unter den gegebenen Umständen als "bloße Förmelei" verzichtbar (vgl. zur Problematik BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, Rn. 18 f. m.w.Nw.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 78 Rn. 8b).

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Anders als nach einer ausdrücklichen endgültigen Entscheidung (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38) würde sich der die vorläufige Entscheidung verfügende Bescheid in diesem Fall nicht auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ohne Weiteres von Gesetzes wegen erledigen, sondern, wenn auch mit anderem Inhalt, nämlich der endgültigen Festsetzung, fortbestehen (so wohl auch Conradis, in: Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 41a Rn. 16) und bliebe mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu auch Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II - Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 64, wonach sich der vorläufige Bescheid in seinem Wesen verändere und zum endgültigen Bescheid werde).

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • LSG Hessen, 11.03.2020 - L 6 AS 471/19

    1. Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Inzwischen haben diese Leistungen allerdings als endgültig bewilligt zu gelten und sind als solche Gegenstand des hiesigen Verfahrens (vgl. zur Problematik: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 39 ff. = BeckRS 2020, 816, Rn. 39 ff.; in einem vglb.

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • LSG Bayern, 11.04.2019 - L 16 AS 627/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29 und nunmehr auch LSG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2020 - L 12 AS 2055/18, BeckRS 2020, 36435).

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • EGMR, 28.01.2020 - 22298/11

    LAZAREVA v. RUSSIA

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Inzwischen haben diese Leistungen allerdings als endgültig bewilligt zu gelten und sind als solche Gegenstand des hiesigen Verfahrens (vgl. zur Problematik: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 39 ff. = BeckRS 2020, 816, Rn. 39 ff.; in einem vglb.

    Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und "bescheidlose" endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 - L 6 AS 471/19 -, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom 11. April 2019 - L 16 AS 627/17 -, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.).

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Kosten nach

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Allerdings sind auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ausnahmen von der Verteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen denkbar; das wäre etwa dann der Fall, wenn - gerade im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerinnen - sie auf Grund einer bindenden Abrede mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder nichts zu den Aufwendungen für die Wohnung beitragen müssten (vgl. zur Abweichung vom Kopfteilprinzip auf Grund vertraglicher Abreden unter den Bewohnern BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 85/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 71).
  • BSG, 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch das

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen Mitglieder einer auch den jeweiligen Leistungsberechtigten umfassenden Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R -, BSGE 97, 265).
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. November 1988 - 5 C 68/85 -, BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, Rn. 26).
  • BVerwG, 21.01.1988 - 5 C 68.85

    Berechnung - Anteilige Aufwendungen - Sozialhilferecht - Hilfebedürftiger -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.03.2021 - L 6 AS 250/19
    Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. November 1988 - 5 C 68/85 -, BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 36/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, Rn. 26).
  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

  • LSG Bayern, 24.02.2011 - L 15 SB 43/06

    I. Die Zustimmungsfunktion durch rügelose Einlassung gemäß § 99 Abs. 2 SGG greift

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses -

  • BSG, 29.08.2019 - B 14 AS 43/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - L 12 AS 2055/18
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